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Gleichstellungsgesetz gilt auch für Transmenschen

Schlichtungsbehörde entscheidet zugunsten einer Transfrau die im Kanton Zürich gegen Ihren Arbeitgeber klagte

Aufgrund von Diskriminierungen am Arbeitsplatz hat eine Transfrau im Kanton Zürich im Juni 2011 die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz angerufen und Klage gegen den Arbeitgeber eingereicht.

Die Behörde befand sich zuständig und es kam zu einem Schlichtungsverfahren mit anschliessender Schlichtungsvereinbarung. Die Transfrau kann den weiblichen Vornamen am Arbeitsplatz zukünftig vollumfänglich benutzen, mittels einem Mediationsverfahren soll den Diskriminerungen Einhalt geboten werden und während des ganzen Verfahrens plus weiteren sechs Monaten geniesst sie vollen Kündigungsschutz. Dieser Präzedenzfall ist insofern wegweisend, als in allen Kantonen eine solche Schlichtungsbehörde nach Gleichstellunggesetz existiert.

QUELLE: Transgender Network Switzerland
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Datum: 12.07.2011
Rubrik: News